Brune Vermögensverwaltung GmbH & Co. Bürocenter-Nord KG, Düsseldorf, (Kanzlerstr. 4, 40472 Düsseldorf).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Brune Vermögensverwaltung GmbH & Co. Prinzenpark KG, nach Firmenänderung nunmehr Brune Real Estate Management GmbH & Co.KG am 02.10.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Brune Vermögensverwaltung GmbH & Co. Bürocenter-Nord KG, Düsseldorf, (Kanzlerstr. 4, 40472 Düsseldorf).Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.07.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.07.2008 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 01.07.2008 mit der Brune Vermögensverwaltung GmbH & Co. Prinzenpark KG mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRA 12307) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Brune Vermögensverwaltung GmbH & Co. Bürocenter-Nord KG, Düsseldorf (Kanzlerstr. 4, 40472 Düsseldorf). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.07.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.07.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 01.07.2008 mit der Nauterra Gesellschaft für Immobilienverwaltung mbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 34853) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.