HRA 21573: BuVest GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Königsallee 33, 40212 Düsseldorf. Neuer Sitz (jetzt Amtsgericht Wuppertal, HRA 24129): Erkrath. Geschäftsanschrift: Freiheitstr. 50, 40699 Erkrath.
HRA 24129: BuVest GmbH & Co. KG, Erkrath, Freiheitstr. 50, 40699 Erkrath. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Freiheitstr. 50, 40699 Erkrath. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: BuVest Verwaltungs GmbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 65686). Der Sitz ist von Düsseldorf (bisher Amtsgericht Düsseldorf, HRA 21573) nach Erkrath verlegt.
BuVest GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Königsallee 33, 40212 Düsseldorf. (Die Beteiligung an anderen Unternehmen, das Eingehen von Finanzbeteiligungen sowie das Haben und Halten von Immobilien. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Königsallee 33, 40212 Düsseldorf. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: BuVest Verwaltungs GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 65686). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der BuVest GmbH in Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 48758) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.05.2011. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.