HRB 75325: Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH, Hamburg, Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg. (1) Zweck der Gesellschaft ist (a) die Förderung der Rechtswissenschaft in Lehre und Forschung, insbesondere das Angebot einer internationalen, praxisnahen und leistungsorientierten Juristenausbildung. (b) die Förderung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in ihrem Schnittbereicht sowie (c) die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. (2) Die Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch (a) Errichtung und Betrieb der Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften mit ihren Studiengängen; (b) das Angebot eines weiterbildenden, internationalen und interdisziplinären Masterstudiengangs, (c) die Veranstaltung von Symposien, Vorträgen, Konferenzen und Tagungen sowie (d) die Vergabe von Stipendien, die finanzielle Unterstützung von Studenteninitiativen, die Übernahme von Kosten für Studenten, die an studentischen nationalen und internationalen Wettbewerben teilnehmen, die Finanzierung der Unterbringung von Studierenden und Teilnehmern von Programmen der Bucerius Law School sowie durch Angebote für die sportliche Betätigung der Studenten. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorbezeichneten gemeinnützigen Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie ausländische Körperschaften. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Weiterleitung der Mittel an Körperschaften des öffentlichen Rechts, andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie ausländische Körperschaften zur Verwendung für die vorbezeichneten gemeinnützigen Zwecke.
HRB 75325: Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH, Hamburg, Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 19.06.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Zweck, Gegenstand, Gemeinnützigkeit), 5 und 11 beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Zweck der Gesellschaft ist (a) die Förderung der Rechtswissenschaft in Lehre und Forschung, insbesondere das Angebot einer internationalen, praxisnahen und leistungsorientierten Juristenausbildung. (b) die Förderung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in ihrem Schnittbereicht sowie (c) die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. (2) Die Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch (a) Errichtung und den Betrieb der Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaft mit ihren Studiengängen; (b) das Angebot eines weiterbildenden, internationalen und interdisziplinären Masterstudiengangs, (c) die Veranstaltung von Symposien, Vorträgen, Konferenzen und Tagungen sowie (d) die Vergabe von Stipendien, die finanzielle Unterstützung von Studenteninitiativen, die Übernahme von Kosten für Studenten, die an studentischen nationalen und internationalen Wettbewerben teilnehmen, die Finanzierung der Unterbringung von Studierenden und Teilnehmern von Programmen der Bucerius Law School sowie durch Angebote für die sportliche Betätigung der Studenten. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorbezeichneten gemeinnützigen Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie ausländische Körperschaften. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Weiterleitung der Mittel an Körperschaften des öffentlichen Rechts, andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie ausländische Körperschaften zur Verwendung für die vorbezeichneten gemeinnützigen Zwecke. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.06.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Bucerius Master of Law and Business gemeinnützige GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 97829) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 75325: Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH, Hamburg, Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Weizmann, Meinhard, Wentorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geändert, nun Geschäftsführer: Landgrebe, Johannes Benedikt, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Liste des Aufsichtsrats wurde eingereicht.
HRB 75325: Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH, Hamburg, Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Dr. Wenzler, Hariolf, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH, Hamburg, Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 06.06.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 8 beschlossen.
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