GnR 219: Budenheimer Volksbank eG, Budenheim (Luisenstr. 7, 55257 Budenheim). Die Generalversammlung vom 30.10.2020 hat Änderungen der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 10 (Auseinandersetzung), § 19 (Willensbildung), § 23 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 25 (Konstituierung, Beschlussfassung), § 26 (Ausübung der Mitgliederrechte), § 27 (Frist und Tagungsort), § 28 (Einberufung und Tagesordnung), § 33 (Abstimmungen und Wahlen), § 35 (Versammlungsniederschrift), § 36 (Teilnahme der Verbände), § 40 (bisher: Beschränkte Nachschusspflicht, nun: Nachschusspflicht) und § 42 (Jahresabschluss und Lagebericht) sowie die Einfügung von § 36 a (Schriftfliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), § 36 b (Schriftfliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung) und § 36 c (Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton) beschlossen. Durch die am 30.10.2020 beschlossene Änderung des § 40 (bisher: Beschränkte Nachschusspflicht) ist die Nachschusspflicht der Mitglieder ab dem 01.01.2022 ausgeschlossen. Neue Regelung zur Nachschusspflicht : Keine Nachschusspflicht. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Neue Regelung des § 40: Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ab dem 01.01.2022 ausgeschlossen. Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck bei der Genossenschaft melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
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