Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
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b)
Nicht mehr
Vorstand:
Barath, Thomas, München, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
12.02.2024
Nagel
b)
Fall 11 |
HRB 94472: brandsync AG, Frankfurt am Main, Carl-Reuther-Straße 1, 68305 Mannheim. Nicht mehr Vorstand: Szkutnik, Daniel, Mannheim, * ‒.‒.‒‒.
HRB 94472: brandsync AG, Frankfurt am Main, Carl-Reuther-Straße 1, 68305 Mannheim. Durch eine Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Handelsregister eingereicht worden.
HRB 94472: brandsync AG, Frankfurt am Main, Carl-Reuther-Straße 1, 68305 Mannheim. Nicht mehr Vorstand: Kaisler-von Rumohr, Johanna, Heidelberg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstand: Barath, Thomas, München, * ‒.‒.‒‒.
HRB 94472: brandsync AG, Frankfurt am Main, Carl-Reuther-Straße 1, 68305 Mannheim. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Hoffmann, Schlat & Cie GmbH, Werbeagentur mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 84484) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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