Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V., Nürnberg (Kronenstraße 3, 10117 Berlin). Der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg VR 25814 B) und der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (Bundesverband Zeitarbeit oder BZA) e. V. mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg VR 26818 B) sind auf Grund der Verschmelzungsverträge vom 14.04.2011 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 14.04.2011 und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der übertragenden Vereine vom 14.04.2011 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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