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Bundesverband Glasindustrie, Düsseldorf (VR 3771)

Firmendaten

Anschrift
Am Bonneshof 5
40474 Düsseldorf
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.bvglas.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 3771
Amtsgericht: Düsseldorf
Rechtsform:
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Bundesverband Glasindustrie aus Düsseldorf ist im Handelsregister Düsseldorf unter der Nummer VR 3771 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Bundesverband Glasindustrie ihren Standort nicht geändert. Die Bundesverband Glasindustrie weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 10.09.2022)

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Registermeldungen 1

Calendar 29.09.2009
Veränderung

Bundesverband Glasindustrie, Düsseldorf, (Am Bonneshof 5, 40474 Düsseldorf).Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom selben Tag mit der Fachvereinigung Flachglasindustrie e.V. mit Sitz in Düsseldorf, (AG Düsseldorf, VR 3378), der Fachvereinigung Behälterglasindustrie e.V. Düsseldorf, (AG Düsseldorf, VR 3392), der Fachvereinigung Gebrauchs- und Spezialglasindustrie e.V., Düsseldorf (AG Düsseldorf, VR 6412) und der Fachvereinigung Glasbearbeitungs- und -veredelungsindustrie e.V., Düsseldorf (AG Düsseldorf, VR 6411) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.