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Bundesverband der Deutschen Bürsten- und Pinselindustrie, Düsseldorf (VR 8935)

Firmendaten

Anschrift
Karolingerstr. 118
40223 Düsseldorf
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 8935
Amtsgericht: Düsseldorf
Rechtsform:
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Bundesverband der Deutschen Bürsten- und Pinselindustrie aus Düsseldorf ist im Handelsregister Düsseldorf unter der Nummer VR 8935 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Bundesverband der Deutschen Bürsten- und Pinselindustrie ihren Standort nicht geändert. Die Bundesverband der Deutschen Bürsten- und Pinselindustrie weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 13.08.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 13.07.2011
Veränderung

Bundesverband der Deutschen Bürsten- und Pinselindustrie, Düsseldorf (Karolingerstr. 118, 40223 Düsseldorf). Der Verein ist nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.12.2010 mit Nachtrag vom 23.02.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüssse seiner Mitgliederversammlung vom 18.03.2011 und der Mitgliederversammlungen der weiteren übertragenden Rechtsträger vom 18.03.2011 mit dem "Verband der Bayerischen Pinsel- und Bürstenhersteller e.V." mit Sitz in Bechhofen an der Heide (AG Ansbach, VR 879) und dem "Zentralverband der Bürsten-, Pinselhersteller- sowie Zurichter- und Zulieferbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland e.V." mit Sitz in Bechhofen an der Heide (AG Ansbach, VR 90) als übertragende Rechtsträger zu dem dadurch neu gegründeten "Verband der Deutschen Pinsel- und Bürstenhersteller e.V." mit Sitz in Bechhofen an der Heide verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des neuen Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.