HRB 30402 HB: Burfeind Tischlerei-Innenausbau GmbH, Bremen, Zum Sebaldsbrücker Bahnhof 2 a, 28309 Bremen. Geschäftsführer: 2. Rühl, Matthias Nikolaus, * ‒.‒.‒‒, Schwanewede; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 30402 HB: Burfeind Tischlerei-Innenausbau GmbH, Bremen, Zum Sebaldsbrücker Bahnhof 2 a, 28309 Bremen. Geschäftsanschrift: Zum Sebaldsbrücker Bahnhof 2 a, 28309 Bremenö. Gegenstand: Tischlerei, Innenausbau, Objektbau, Raumausstattungen sowie der Verkauf von Einrichtungen und Einrichtungsgenständen und artverwandte Tätigkeiten. Stammkapital: 50.000 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. Geschäftsführer: Burfeind, Ralf Dieter, * ‒.‒.‒‒, Bremen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 20.04.2015. Die Gesellschaft ist entstanden durch Übertragung von Teilen des Vermögens als Gesamtheit aus dem Vermögen der Burfeind Tischlerei-Innenausbau e.K. mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRA 26848 HB) auf Grund des Spaltungsplans vom 20.04.2015. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses als nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht gilt, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.