Burger Druck GmbH, Waldkirch, August-Jeanmaire-Straße 20, 79183 Waldkirch.Nicht mehr Geschäftsführer: Burger, Herbert, Waldkirch, * ‒.‒.‒‒.
Burger Druck GmbH, Waldkirch (August-Jeanmaire-Str. 20, 79183 Waldkirch). Die Gesellschafterversammlung vom 07.12.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 200.000,00 EUR auf 400.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 400.000,00 EUR.
Burger Druck GmbH, Waldkirch (August-Jeanmaire-Str. 20, 79183 Waldkirch). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.12.2007. Gegenstand: Das Herstellen hochwertiger Produkte und das Anbieten von Dienstleistungen im Bereich des Offset- und Digitaldrucks. Stammkapital: 200.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Bestellt als Geschäftsführer: Burger, Herbert, Waldkirch, * ‒.‒.‒‒; Burger, Dirk, Winden im Elztal, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Burger, Herbert, Waldkirch, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Burger-Druck e.K., Inh. Herbert Burger", Waldkirch (Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 280310) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 07.12.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.