HRB 715396: Busch SE, Maulburg, Schauinslandstraße 1, 79689 Maulburg. Die Hauptversammlung vom 11.01.2021 hat die Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom gleichen Tag um 48.000,00 EUR auf 5.298.000,00 EUR erhöht. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Kapital nun: 5.298.000,00 EUR.
HRB 715396: Busch SE, Maulburg, Schauinslandstraße 1, 79689 Maulburg. Europäische Aktiengesellschaft (SE). Satzung vom 10.10.2016. Geschäftsanschrift: Schauinslandstraße 1, 79689 Maulburg. Die Ausübung von Leitungsfunktionen in abhängigen Unternehmen sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen jeder Art. 5.250.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam. Der Aufsichtsrat kann Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) erteilen. Vorstand: Dr. Ing. Busch, Karl, Maulburg, * ‒.‒.‒‒; Busch, Ayhan, geb. Gökay, Maulburg, * ‒.‒.‒‒; Busch, Ayla Cevher, Maulburg, * ‒.‒.‒‒; Busch, Sami Sinan, Lörrach, * ‒.‒.‒‒; Busch, Attila Kaya, Lörrach, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Busch-Holding AG", Maulburg (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 715223), gemäß Art 2 und 37 SE-VO i.V.m. §§ 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.