BvP Teleprofi GmbH, Witten, Wullener Feld 21, 58454 Witten. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
BvP Teleprofi GmbH, Witten, Wullener Feld 21, 58454 Witten.Ist ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam. nunmehr bestellt als: Liquidator: von Palubitzki, Bernd, Witten, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
BvP Teleprofi GmbH, Witten, Salinger Feld 14, 58454 Witten.Änderung zur Geschäftsanschrift: Wullener Feld 21, 58454 Witten.
BvP Teleprofi GmbH, Witten, Salinger Feld 14, 58454 Witten.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2008 mit Änderung vom 08.05.2009. Geschäftsanschrift: Salinger Feld 14, 58454 Witten. Gegenstand: Der Gegenstand des Unternehmens ist die Lieferung und Montage von Elektro- und Elektronik-Erzeugnissen aller Art sowie von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsartikeln. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen, Zweigniederlassungen errichten und alle Geschäfte führen, die dem vorgenannten Hauptzweck zu dienen bestimmt sind. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: von Palubitzki, Bernd, Witten, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der BvP Teleprofi GmbH & Co, KG, Witten (Amtsgericht Bochum, HRA 4776) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.12.2008 sowie Änderung vom 08.05.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekanntgemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.