C-VIS Computer Vision und Automation GmbH, Bochum (Universitätsstr. 142, 44799 Bochum). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Cross Match Technologies GmbH am 2.10.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.Die Gesellschaft ist erloschen.
C-VIS Computer Vision und Automation GmbH, Bochum (Universitätsstr. 142, 44799 Bochum). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.7.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.7.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 31.7.2006 mit der Cross Match Technologies GmbH mit Sitz in Jena (Amtsgericht Jena HRB 202568) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.