HRB 169728 B: CASE a BERLINO GmbH, Berlin, Maaßenstraße 10, 10777 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Maaßenstraße 10, 10777 Berlin
HRB 169728 B: CASE a BERLINO GmbH, Berlin, Geisbergstraße 11/I, 10777 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Aristei, Yasmin
HRB 169728 B: CASE a BERLINO GmbH, Berlin, Geisbergstraße 11/I, 10777 Berlin. Firma: CASE a BERLINO GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Geisbergstraße 11/I, 10777 Berlin; Gegenstand: Dienstleistungen jedweder Art in Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und dem Verkauf von Immobilien im In- und Ausland, einschließlich Maklertätigkeit. Die umfassende Beratung ausländischer Staatsbürger bei deren Tätigkeiten jedweder Art in der Bundesrepublik Deutschland und in Italien. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Aristei, Yasmin, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Tomaselli, Catrin, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 13.07.2015 mit Änderung vom 23.07.2015;18.08.2015 in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der CASE a BERLINO oHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 48095 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 13.07.2015; 23.07.2015; 18.08.2015. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.