CASH & CARD LTD., Düsseldorf (Kirchfeldstraße 110, 40215 Düsseldorf). Die Eintragung der Zweigniederlassung ist gemäß § 395 Absatz 1 FamFG wegen Wegfalls der rechtlichen Existenz der Gesellschaft und damit unzulässig gewordener Eintragung von Amts wegen gelöscht.
CASH & CARD LTD., Düsseldorf (Kirchfeldstraße 110, 40215 Düsseldorf). Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft gemäß § 395 FamFG von Amts wegen zu löschen. Die Internet-Veröffentlichung des Registrar of Companies for England and Wales über die Gesellschaft enthält den Status Dissolved. Damit ist die Vermutung begründet, dass ein Löschungsverfahren gem. Companies Act 1985 sec. 652 stattgefunden hat, das zur Auflösung und zur Streichung (strike off) der Gesellschaft aus dem Register geführt hat. Nach britischem Recht bewirkt die Auflösung, dass die Gesellschaft aufhört rechtlich zu existieren. Deshalb liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Eintragung der Zweigniederlassung der Gesellschaft in das Handelsregister des AG Düsseldorf zulässig wäre, jetzt nicht mehr vor. Der nachträgliche Eintritt von Verhältnissen, die eine Eintragung unzulässig gemacht hätten, wie z.B. hier der Wegfall der rechtlichen Existenz der Gesellschaft, ist der anfänglichen Unzulässigkeit gleichzusetzen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, OLGZ 79, 318). Die unzulässig gewordene Eintragung ist gem. § 395 FamFG von Amts wegen aus dem Register zu löschen. Es besteht Gelegenheit, binnen 3 Wochen Widerspruch einzulegen und nachzuweisen, dass die Gesellschaft nicht aus dem Register gelöscht oder, etwa im Verfahren gem. Companies Act 1985 sec. 651, 653), wieder in das Register eingetragen worden ist.Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf 3 Wochen festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
CASH & CARD LTD., Düsseldorf (Kirchfeldstraße 110, 40215 Düsseldorf). Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private company limited by shares). Gesellschaftsvertrag vom 16.02.2006. Zweigniederlassung der in London/Großbritannien unter der Firma CASH & CARD LTD. (Companies House, Cardiff/Großbritannien, No. 5712211) bestehenden Gesellschaft. Gegenstand der Zweigniederlassung: Der Vertrieb von VISA-Prepaidkarten und sonstigen Guthabenkarten. Stammkapital: 1,00 GBP. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Director (Geschäftsführer) bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Directors bestellt, so vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam. Director: Herbst, Alexander, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒.