HRB 117331: CAUTUS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, Am Kaiserkai 53, 20457 Hamburg. Einzelprokura: Huber, Michael, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
CAUTUS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, Am Kaiserkai 53, 20457 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Ulbrich, Eckart, Timmendorfer Strand, * ‒.‒.‒‒.
CAUTUS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, Am Kaiserkai 53, 20457 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Stemmler, Mirko, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
CAUTUS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, Am Kaiserkai 53, 20457 Hamburg. Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers NEUTECTA Holding GmbH am 21.07.2011 wirksam geworden.
CAUTUS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, Am Kaiserkai 53, 20457 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 09.03.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 133.000,00 EUR auf 158.000,00 EUR zum Zwecke der Spaltung mit der NEUTECTA Holding GmbH mit Sitz Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 18836) beschlossen. 158.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 09.03.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.03.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.03.2011 Teile des Vermögens der NEUTECTA Holding GmbH mit Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 18836) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung übernommen. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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