HRB 218294 B: CAVI Real Estate GmbH, Berlin, Kaiserdamm 16, 14057 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Kaiserdamm 16, 14057 Berlin
HRB 218294 B: CAVI Real Estate GmbH, Berlin, Eschenstraße 2, 12161 Berlin. Firma: CAVI Real Estate GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Eschenstraße 2, 12161 Berlin; Gegenstand: Vermittlung von Darlehen, Immobilien und immobiliengleichen Rechten sowie Beratung in diesen Geschäftsfeldern unter Ausschluss solcher Beratungsleistungen, die der Zulassung zu einem rechts- oder steuerberatenden Beruf bedürfen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Rahns, Philipp, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 15.05.2020; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma Cavi Real Estate e. K. vom Inhaber Philipp Rahns, Berlin, geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 57222 B) aus dessen Vermögen zur Neugründung der Gesellschaft gemäß Spaltungsplan vom 15.05.2020. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.