CBM GmbH, Unterföhring, Landkreis München, Betastr. 1, 85774 Unterföhring. Die Verschmelzung wurde am 11.03.2011 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 8081).
CBM GmbH, Unterföhring, Landkreis München, Betastr. 1, 85774 Unterföhring. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.02.2011 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der TaurusProduktion GmbH mit dem Sitz in Unterföhring (Amtsgericht München HRB 8081) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
CBM GmbH, Unterföhring, Landkreis München (Betastr. 1, 85774 Unterföhring). Die millionär filmproduktion GmbH mit dem Sitz in Unterföhring (Amtsgericht München HRB 132740) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.