HRB 33467: CBZ Chemnitz GmbH, Chemnitz, Zschopauer Straße 64/66, 09126 Chemnitz. Bestellt: Geschäftsführer: Schmitt, Sebastian Philipp, Mallersdorf-Pfaffenberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 33467: CBZ Chemnitz GmbH, Chemnitz, Zschopauer Straße 64/66, 09126 Chemnitz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.08.2020. Geschäftsanschrift: Zschopauer Straße 64/66, 09126 Chemnitz. Gegenstand des Unternehmens: Erwachsenenbildung in den Bereichen EDV-Bildung, kaufmännische und gewerbliche Bildung sowie Pflege- und Gesundheit. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schmitt, Werner-Felix, Eching, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens CBZ Bildungszentrum Schmitt e. K. mit Niederlassung in Chemnitz (Amtsgericht HRA 7494) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 27.08.2020. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am 24.09.2020.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.