HRA 48424: CC Administration GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, c/o HauckSchuchardt, Niedenau 61-62, 60325 Frankfurt am Main. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Corestate Co-Investment Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 88150). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 48424:CC Administration GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, c/o HauckSchuchardt, Niedenau 61-62, 60325 Frankfurt am Main.(Gegenstand des Unternehmens ist die Erledigung verwalterischer Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sie darf sich an solchen Unternehmen beteiligen und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: c/o HauckSchuchardt, Niedenau 61-62, 60325 Frankfurt am Main. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: Corestate Co-Investment Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 88150). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der CC Administration GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 91459). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.