HRB 190513: CCM Immobilien GmbH, Oberhaching, Landkreis München, Grünwalder Weg 28 d, 82041 Oberhaching. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Schroder, Herbert, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 190513: CCM Immobilien GmbH, Oberhaching, Landkreis München, Grünwalder Weg 28 d, 82041 Oberhaching. Die Gesellschafterversammlung vom 13.02.2020 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Gegenstand. Neuer Unternehmensgegenstand: Erwerb und Verwaltung von Grundbesitz, Beteiligungen an anderen Unternehmen und sonstigem Vermögen sowie Entwicklung, Finanzierung und Vermarktung von audiovisuellen Programmen im In- und Ausland, Handel mit und Vertrieb von Rechten an audiovisuellen Werken sowie alle mit diesen Geschäftsgegenständen direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Zusammenhang stehenden Aktivitäten und Erbringung von Dienstleistungen aller Art für Unternehmen, an denen Beteiligungen oder zu denen sonstige konzernmäßige Verflechtungen bestehen.
HRB 190513: CCM Immobilien GmbH, Oberhaching, Landkreis München, Grünwalder Weg 28 d, 82041 Oberhaching. Die Tinian Filmhandels GmbH mit dem Sitz in Wien/Österreich (Österreichisches Firmenbuch 325920w) ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 12.07.2018 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 190513: CCM Immobilien GmbH, Oberhaching, Landkreis München, Grünwalder Weg 28 d, 82041 Oberhaching. Die Gesellschaft hat am 07.06.2018 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Tinian Filmhandels GmbH mit dem Sitz in Wien/ Österreich (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, FN 325920w) eingereicht. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen CCM Immobilien GmbH mit Sitz in Oberhaching, Landkreis München ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten CCM Immobilien GmbH mit Sitz in Oberhaching, Landkreis München Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der CCM Immobilien GmbH mit Sitz in Oberhaching, Landkreis München nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der CCM Immobilien GmbH mit Sitz in Oberhaching, Landkreis München gem. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der CCM Immobilien GmbH mit Sitz in Oberhaching, Landkreis München unter deren Geschäftsanschrift Grünwalder Weg 28d, 82041 Oberhaching, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der CCM Immobilien GmbH mit Sitz in Oberhaching, Landkreis München gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden.Auswirkungen auf die Gläubiger der Tinian Filmhandels GmbH:Beide Gesellschaften verfügen über einen positiven Verkehrswert. Für die übertragende Gesellschaft gilt dies selbst dann, wenn der Beteiligungswert der übernehmenden Gesellschaft nicht berücksichtigt wird. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem damit verbundenen Erlöschen der übertragenden Gesellschaft kann es für deren Gläubiger zu einem Wechsel der internationalen Zuständigkeit im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten mit der übernehmenden Gesellschaft (als Rechtsnachfolgerin der übertragenden Gesellschaft) kommen. Die Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen in Deutschland ist in rechtlicher Hinsicht allerdings qualitativ mit jener in Österreich vergleichbar. Insgesamt werden durch diese grenzüberschreitende Verschmelzung daher keine Gläubigerinteressen beeinträchtigt. Die grenzüberschreitende Verschmelzung hat auch keine negativen Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft.Nach § 13 Abs. 1 EU-VerschG ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der gemeinsame Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (Gläubigerschutz ex ante).Anspruchsberechtigt sind alle Gläubiger, deren Forderungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft bis zum Ende der Zweimonatsfrist entstanden sind / entstehen. Ob die Forderung auf Vertrag oder Gesetz beruht, ist unerheblich. Sicherzustellen sind aber nur schuldrechtliche Ansprüche, nicht dingliche Rechte. Sicherstellungsfähig sind nur Forderungen, die bereits (dem Grunde nach) entstanden sind, für die jedoch noch nicht Befriedigung verlangt werden kann. Dies betrifft etwa noch nicht fällige oder aufschiebend bedingte Forderungen. Für fällige und unbedingte Forderungen kann nur Befriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruch besteht nicht und zwar auch dann nicht, wenn die Befriedigung verweigert oder die Forderung bestritten wird.Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft müssen ihre Forderungen dem Grunde und der Höhe nach zum Zwecke der Sicherheitsleistung innerhalb von zwei Monaten bei der übertragenden Gesellschaft anmelden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen und muss der übertragenden Gesellschaft innerhalb dieser Frist zugehen. Eine Absendung am letzten Tag dieser Frist genügt nicht. Eine Klageerhebung ist nicht erforderlich. Der Ablauf der Frist nimmt dem Gläubiger zwar den Sicherstellungsanspruch, der Anspruch auf die Forderung selbst bleibt aber unberührt.Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es gegenständlich jedoch nicht, da die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagender aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach § 14 Abs. 3 EU-VerschG darf durch das österreichische Firmenbuchgericht erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.Darüber hinaus ist Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, die sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung (Löschung der übertragenden Gesellschaft) schriftlich zu diesem Zweck melden, für ihre bis zu diesem Datum entstehenden Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (Gläubigerschutz ex post).Anspruchsberechtigt sind alle Gläubiger, deren Forderungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft bis zur Offenlegung der Eintragung der Löschung der übertragenden Gesellschaft im Firmenbuch dem Grunde nach entstanden sind.Maßgeblich ist nicht die Eintragung im Firmenbuch sondern die Offenlegung in der Ediktsdatei, die gemäß § 10 Unternehmensgesetzbuch (UGB) vom Gericht veranlasst wird.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für Gläubiger, die sich binnen der Präklusivfrist von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung (Löschung der übertragenden Gesellschaft) bei der übernehmenden Gesellschaft (Adresse: Grünwalder Weg 28d, 82041 Oberhaching, Deutschland) melden.Dieses Recht auf Sicherstellung steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Gemäß § 8 Abs. 3 EU-VerschG sind die Gläubiger berechtigt, über ihr Verlangen unverzüglich und kostenlos folgende Unterlagen zu erhalten:- gemeinsamer Verschmelzungsplan- Jahresabschlüsse und Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Jahre- Verschmelzungsbericht der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften.Die Verschmelzung wird keine Änderungen in den rechtlichen Beziehungen zwischen der übertragenden Gesellschaft und dritten Personen, insbesondere Gläubigern, nach sich ziehen. Derartige rechtliche Beziehungen bestehen als Folge der Verschmelzung zwischen der übernehmenden Gesellschaft und solchen dritten Personen fort.Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen, die von oder gegen die übertragende Gesellschaft geführt werden, werden von der übernehmenden Gesellschaft fortgeführt als ob die Auseinandersetzungen von Anbeginn gegen die übernehmende Gesellschaft geführt worden wären.Es ist nicht zu erwarten, dass die Verschmelzung negative Auswirkungen auf bestehende Verträge oder rechtliche Beziehungen der übertragenden Gesellschaft hat.Es ist nicht zu erwarten, dass die Verschmelzung negative Auswirkungen auf das Vermögen und den Ertrag der zusammengeführten Geschäftstätigkeiten hat.
HRB 190513: CCM Immobilien GmbH, Oberhaching, Landkreis München, Grünwalder Weg 28 d, 82041 Oberhaching. Die Gesellschafterversammlung vom 16.04.2018 hat die Änderung der §§ 5 (Vertretung) und 6 (Bekanntmachungen) der Satzung beschlossen.