HRB 234455: CHECK24 Vergleichsportal für Vorsorgeversicherungen GmbH, München, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kerschbaumer, Liza, München, * ‒.‒.‒‒.
HRB 234455: CHECK24 Vergleichsportal für Vorsorgeversicherungen GmbH, München, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München. Die Abspaltung wurde am 25.06.2018 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 218570).
HRB 234455: CHECK24 Vergleichsportal für Vorsorgeversicherungen GmbH, München, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsvertrag vom 21.03.2018 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.03.2018 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 21.03.2018 Teile des Vermögens von der CHECK24 Vergleichsportal für Versicherungsprodukte GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 218570) übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.