HRA 29048 HB: CHEMICA GmbH & Co. KG, Bremen, Robert-Hooke-Straße 8, 28359 Bremen. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Bremer Laborhandel GmbH; Persönlich haftender Gesellschafter: 2. CHEMICA Beteiligungs-GmbH, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 36926 HB); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRA 29048 HB: Firma vormals: Immobilien Jürgens GmbH & Co. KG, Bremen, Robert-Hooke-Straße 8, 28359 Bremen. Firma: CHEMICA GmbH & Co. KG; Die Firma ist geändert.
HRA 29048 HB: Immobilien Jürgens GmbH & Co. KG, Bremen, Robert-Hooke-Straße 8, 28359 Bremen. Firma: Immobilien Jürgens GmbH & Co. KG; Bremen; Geschäftsanschrift: Robert-Hooke-Straße 8, 28359 Bremen; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Bremer Laborhandel GmbH, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 9712 HB); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Kommanditgesellschaft; Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Bremer Laborhandel GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 20936 HB) auf Grund des Spaltungsplans vom 15.12.2020 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.