HRB 738609: CHILIBYTES GmbH, Stuttgart, Mozartstr. 46/1, 70180 Stuttgart. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen. Nicht mehr Geschäftsführer, nunmehr: Liquidator: Welte, Michael, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 738609: CHILIBYTES GmbH, Stuttgart, Mozartstr. 46/1, 70180 Stuttgart. Nicht mehr Geschäftsführer: Böhm, Marc, Vaihingen an der Enz, * ‒.‒.‒‒.
CHILIBYTES GmbH, Stuttgart, Mozartstr. 46/1, 70180 Stuttgart. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.08.2011. Geschäftsanschrift: Mozartstr. 46/1, 70180 Stuttgart. Gegenstand: die Erstellung und der Vertrieb von Individual-Software sowie die Beratung in diesen Bereichen. Genehmigungspflichtige (Rechts-)Beratungen oder Geschäfte nach dem KWG werden nicht vorgenommen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Böhm, Marc, Vaihingen an der Enz, * ‒.‒.‒‒; Welte, Michael, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "CHILIBYTES Böhm & Welte OHG", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 726709) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.