HRA 112062:CHROMA Media GmbH & Co.KG, Hamburg, Lagerstr. 34 c, 20357 Hamburg.Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
CHROMA Media GmbH & Co.KG, Hamburg, Lagerstr. 34 c, 20357 Hamburg. Jeder Liquidator vertritt einzeln. Jeder Liquidator ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Liquidator: Schaum, Jürgen, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
CHROMA GmbH & Co.KG, Hamburg, Lagerstr. 34 c, 20357 Hamburg. Neue Firma: CHROMA Media GmbH & Co.KG.
CHROMA Film & TV GmbH & Co.KG, Hamburg, Lagerstr. 34 c, 20357 Hamburg. Neue Firma: CHROMA GmbH & Co.KG.
CHROMA Film & TV GmbH & Co.KG, Hamburg, Lagerstr. 34 c, 20357 Hamburg.(ist die digitale Herstellung und Bearbeitung vom Image-, Dokumentar-, TV- und Spielfilmen, sowie deren multimedialer Vertrieb. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 1 Abs. 1 und 2 des AÜG vom 07.08.1972 - BGBI. I S. 1393.).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Lagerstr. 34 c, 20357 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: CHROMA management GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 108 680), einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der CHROMA Film & TV GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 32 587) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 19.08.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.