HRB 202548:CM-Vermögensverwaltung GmbH, Zeven, Ludwig-Elsbett-Straße 1, 27404 Zeven.Durch Beschluss des Amtsgerichts Tostedt (22 IN 206/14) vom 18.12.2014 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 202548:CM-Vermögensverwaltung GmbH, Zeven, Ludwig-Elsbett-Straße 1, 27404 Zeven.Durch Beschluss des Amtsgerichts Tostedt (22 IN 206/14) vom 13.10.2014 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
CM-Vermögensverwaltung GmbH, Zeven, Ludwig-Elsbett-Straße 1, 27404 Zeven. Nicht mehr Geschäftsführer: Brunckhorst, Torben, Anderlingen, * ‒.‒.‒‒.
CM-Vermögensverwaltung GmbH, Zeven, Ludwig-Elsbett-Straße 1, 27404 Zeven.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.08.2010. Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2010 hat nach Errichtung der Gesellschaft durch formwechselnde Umwandlung am gleichen Tage die Erhöhung des Stammkapitals von zunächst 50.000,00 Euro um 20.000,00 Euro auf nunmehr 70.000,00 Euro beschlossen. Geschäftsanschrift: Ludwig-Elsbett-Straße 1, 27404 Zeven. Gegenstand: Nutzbringende Verwaltung eigenen Vermögens in Form von Immobilien und Beteiligungen an anderen Unternehmen. Stammkapital: 70.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Brunckhorst, Torben, Anderlingen, * ‒.‒.‒‒; Martens, Christoph, Rockstedt, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der CM-Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Zeven (AG Tostedt (HRA 200713)) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.08.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.