HRA 49658 B: CMIB GmbH & Co. Fünfte Verwaltungs KG, Berlin, Kurfürstendamm 70, 10709 Berlin. Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: 2. Berlin Investment Partner Zug GmbH, Zug/Schweiz (Handelsregister des Kantons Zug/Schweiz, CH-170.4.011.375-5); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. CMIB Geschäftsführungsgesellschaft mbH
HRA 49658 B: CMIB GmbH & Co. Fünfte Verwaltungs KG, Berlin, Kurfürstendamm 70, 10709 Berlin. Firma: CMIB GmbH & Co. Fünfte Verwaltungs KG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Kurfürstendamm 70, 10709 Berlin; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. CMIB Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 130453 B); Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der CMIB Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 109514 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 16.04.2014 und Ergänzungsbeschluss vom 12.05.2014 unter Beitritt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.