CO-PRA COMPUTER-PRAXISANWENDUNGEN GmbH & Co. KG, Rodgau, Ferdinand-Porsche-Ring 14 a, 63110 Rodgau. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Gotthardt Informationssysteme GmbH am 16.09.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
CO-PRA COMPUTER-PRAXISANWENDUNGEN GmbH & Co. KG, Rodgau, Ferdinand-Porsche-Ring 14 a, 63110 Rodgau. Geschäftsanschrift: Ferdinand-Porsche-Ring 14 a, 63110 Rodgau. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gotthardt Informationssysteme GmbH mit Sitz in Koblenz (Amtsgericht Koblenz, HRB 5282) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
CO-PRA COMPUTER-PRAXISANWENDUNGEN GmbH & Co. KG, Rodgau (Ferdinand-Porsche-Ring 14 a, 63110 Rodgau, Gegenstand: Vertrieb von Hard- und Software, insbesondere für Arztpraxen sowie für allgemeine Datenverarbeitung). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: CO-PRA Beteiligungs GmbH, Rodgau (Amtsgericht Offenbach am Main HRB 43004). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der CO-PRA COMPUTERPRAXISANWENDUNGEN GmbH mit dem Sitz in Rodgau (Amtsgericht Offenbach am Main HRB 23460). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.