PR 1385 B: COAN - von Bibra-Achenbach Westermayer Plischke Unternehmensberater, PartG, Berlin (Käthe-Niederkirchner-Straße 25, 10407 Berlin). Nicht mehr Partner: 2. Plischke, Markus; Nicht mehr Partner: 3. Westermayer, Torsten; Partner: 4. Freifrau von Bibra, Irmela, * ‒.‒.‒‒, Berlin, Coachin, Juristin
PR 1385 B: COAN - von Bibra-Achenbach Westermayer Plischke Unternehmensberater, PartG, Berlin (Käthe-Niederkirchner-Straße 25, 10407 Berlin). Name: COAN - von Bibra-Achenbach Westermayer Plischke Unternehmensberater, PartG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Gegenstand: Die partnerschaftliche Berufsausübung als beratende Volks- und Betriebswirte in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft. Inhalt der partnerschaftlichen Berufsausübung ist die fachliche Beratung von Führungskräften sowie Teams und Organisationen in betriebswirtschaftlichen Grundsatzfragen. Schwerpunkte sind dabei die spezialisierte Strategieentwicklung/-umsetzung, Organisationsentwicklung, Prozessgestaltung sowie Team- und Persönlichkeitsentwicklung in Unternehmen. Vertretungsregelung: Jeder Partner vertritt die Gesellschaft allein. Partner: 1. Freiherr von Bibra-Achenbach, Jan, * ‒.‒.‒‒, Berlin, Unternehmensberater, Coach; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Partner: 2. Plischke, Markus, * ‒.‒.‒‒, Wien / Österreich, Unternehmensberater, Coach; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Partner: 3. Westermayer, Torsten, * ‒.‒.‒‒, Wien / Österreich, Unternehmensberater, Coach; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Partnerschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Partnerschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der COAN GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 164986 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 06.12.2018; 04.04.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.