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COGNOS ADVANCE HOLDING GmbH, Hamburg (HRB 67437) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Wendenstr. 35 c
20097 Hamburg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 67437
Amtsgericht: Hamburg
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die COGNOS ADVANCE HOLDING GmbH aus Hamburg war im Handelsregister Hamburg unter der Nummer HRB 67437 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die COGNOS ADVANCE HOLDING GmbH ihren Standort nicht geändert. Die COGNOS ADVANCE HOLDING GmbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 11.08.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 06.07.2006
Löschung

COGNOS ADVANCE HOLDING GmbH, Hamburg (Wendenstr. 35 c, 20097 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.05.2006 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 31.05.2006 mit der COGNOS Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 48484) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden COGNOS Aktiengesellschaft am 05.07.2003 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Vertragsbeendigung in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

06.07.2006
Registervorgang

Löschung 05.07.2006