HRA 4978:COMPO Gesellschaft mbH & Co. KG, Münster, Gildenstr. 38, 48157 Münster.Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: COMPO Verwaltungsgesellschaft mbH, Münster (Amtsgericht Münster HR B 5633). Die Gesellschaft ist ohne Liquidation aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
COMPO Gesellschaft mbH & Co. KG, Münster, Gildenstr. 38, 48157 Münster. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 31.08.2010 mit der COMPO Pensionsverwaltung GmbH mit Sitz in Münster (Münster, HRB 12 584) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
COMPO Gesellschaft mbH & Co. KG, Münster, Gildenstr. 38, 48157 Münster.Geschäftsanschrift: Gildenstr. 38, 48157 Münster. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 22.06.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.06.2009 und der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 22.06.2009 einen Teil ihres Vermögens und zwar die Geschäftseinheit "Profi ohne Spezialitäten" als Gesamtheit durch Abspaltung auf die K+S Nitrogen GmbH (übernehmender Rechtsträger) mit Sitz in Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 706561) übertragen (Abspaltung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.