HRB 755848: COMPUTEC GmbH, Murrhardt, Im Beundle 24, 71540 Murrhardt. Bestellt als Geschäftsführer: Wohlfarth, Hans-Peter, Großerlach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 755848: COMPUTEC GmbH, Murrhardt, Im Beundle 24, 71540 Murrhardt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.02.2016. Geschäftsanschrift: Im Beundle 24, 71540 Murrhardt. Gegenstand: Die Gesellschaft ist im gesamten Bereich der Computertechnik tätig, insbesondere in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Computertechnologien (Hard- und Software, vollständige Anlagen, Sonderprogramme) sowie insbesondere in der Erbringung von technischen Dienstleistungen auf den Gebieten Beratung, Planung, Entwicklung, Konstruktion, Fertigung und Instandsetzung von Industrie- und Produktionsanlagen sowie Industrietechniken. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach der Handwerksordnung und/oder steuerlicher oder rechtlicher Beratung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Budde, Jürgen, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "COMPUTEC AG", Murrhardt (Amtsgericht Stuttgart HRB 271907) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.