HRA 5427: CONMOTO J. Wagner GmbH & Co. KG, Herzebrock-Clarholz, Schloßallee 7-9, 33442 Herzebrock-Clarholz. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 4 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
CONMOTO J. Wagner GmbH & Co. KG, Herzebrock-Clarholz, Schloßallee 7-9, 33442 Herzebrock-Clarholz. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld (43 IN 987/11) vom 01.11.2011 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
CONMOTO J. Wagner GmbH & Co. KG, Herzebrock-Clarholz, Schloßallee 7-9, 33442 Herzebrock-Clarholz.Geschäftsanschrift: Schloßallee 7-9, 33442 Herzebrock-Clarholz. Besondere Vertretungsbefugnis geändert, nunmehr Persönlich haftender Gesellschafter: J. Wagner Verwaltungs-GmbH, Rheda-Wiedenbrück (AG Gütersloh HRB 6378), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.08.2009 mit der CONMOTO Shop GmbH mit Sitz in Gütersloh (AG Gütersloh HRB 6695) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.