HRB 207901: CONVENIENCE GmbH, Hannover, Roscherstr. 10, 30161 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 30.01.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) und mit ihr die Sitzverlegung nach Isernhagen beschlossen. Geschäftsanschrift: Jathostraße 5, 30916 Isernhagen.
CONVENIENCE GmbH, Hannover, Roscherstr. 10, 30161 Hannover. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2011. Geschäftsanschrift: Roscherstr. 10, 30161 Hannover. Gegenstand: Herstellung, Bearbeitung und Vertrieb von - Obst und Gemüse - frischen Convenienceprodukten aus Obst, Gemüse und Salat - Feinkostprodukten - frischen Menüs und deren Komponenten - Kartoffelprodukten - Trockenprodukten sowie Erbringung von Dienstleistungen für Partnerunternehmen auf den Gebieten Marketing und Vertrieb sowie Warenwirtschafts- und Abrechnungssysteme. Stammkapital: 498.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Eckhoff, Ernst-Dieter, Marxen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der CONVENIENCE AG, Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 200408) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30.08.2011. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.