HRB 705493: CP Fashion GmbH, Bad Säckingen, Rüttehofstraße 35, 79713 Bad Säckingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Oberstein, Reinhart, Murg, * ‒.‒.‒‒; Oberstein, Sven, Rancho PV (USA) / Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒.
CP Fashion GmbH, Bad Säckingen, Rüttehofstraße 35, 79713 Bad Säckingen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2010 mit Änderungen vom 17.05.2011 und 14.12.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14.12.2011 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts "Core Products Oberstein Limited", Birmingham (Companies House, Cardiff, Company-Number 05314978), verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme).
CP Fashion GmbH, Bad Säckingen, Rüttehofstraße 35, 79713 Bad Säckingen. Die Gesellschaft hat am 04.10.2011 den Verschmelzungsplan nach § 122c UmwG zwischen der "Core Products Oberstein Limited", Birmingham (Companies House, Cardiff, Company Number 53149) (übertragende Rechtsträgerin) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.Gläubigern stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Überträgerin auf die Übernehmerin folgende Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr.4 UmwG):a) Gläubigerrechte nach deutschen Recht:Die Gläubiger der Übernehmerin können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts. Freiburg i.Br, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Übernehmerin unter deren Geschäftsanschrift Rüttehofstraße 35, 79713 Bad Säckingen geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet. wird.Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen sogenannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des. § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt, Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadenersatzanspruch besteht.Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu.Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Übernehmerin kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht.b) Gläubigerrechte nach englischem Recht:Jeder Gläubiger der Überträgerin kann gemäß Para. 11 und 14 der Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 die Einberufung einer Gläubigerversarnmlung (Meeting of Creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist. Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem englischen High Court geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gäubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75% der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.c) Recht der Minderheitsgesellschafter:Sämtliche Anteile der Übernehmerin werden von der Überträgerin gehalten; erstere hat daher keine Minderheitsgesellschafter, Nach englischem Recht haben die Minderheitsgesellschafter der Überträgerin keinen Anspruch auf eine Abfindung.Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Übernehmerin (Herr Erle Oberstein, Rüttehofstrafße 35, 79713 Sad Säckingen), angefordert werden.