HRB 187205: CR-Invest GmbH, München, Schackstr. 2, c/o PSP GbR, 80539 München. Die Verschmelzung wurde am 27.09.2016 wirksam und ist in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (Registry of Companies von Malta Nr. C 75228).
HRB 187205: CR-Invest GmbH, München, Schackstr. 2, c/o PSP GbR, 80539 München. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsplans vom 15.07.2016 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.07.2016 mit der Lakestar Limited mit dem Sitz in Valetta, Malta (Registry of Companies von malta unter Nr. C 75228) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.
HRB 187205: CR-Invest GmbH, München, Schackstr. 2, c/o PSP GbR, 80539 München. Die Gesellschaft hat am 04.05.2016 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Lakestar Limited mit dem Sitz in Valletta / Malta (Registry of Companies von Malta Nr. C 75228) eingereicht. Rechte von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigerna. Rechte von Minderheitengesellschafternaa. Rechte der Minderheitsgesellschafter können sich aus § 122h und 122i UmwG ergeben. Danach hat die übertragende Gesellschaft im Verschmelzungsplan oder seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Nach § 122h UmwG können Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss unter Umständen insofern ausgeschlossen sein, als sie sich nicht darauf stützen können, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Stattdessen kann ggf. ein Anspruch auf bare Zuzahlung im Spruchverfahren geltend gemacht werden.An dem insgesamt EUR 25.000 betragenden Stammkapital der Gesellschaft, sind beteiligt:(i) Herr Dr. Florian Cramer mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 20.000 sowie(ii) Frau Dr. Christina Reith mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 5.000.Beide Gesellschafter haben bereits im Vorfeld erklärt, dem Verschmelzungsplan zuzustimmen und keinen Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Darüber hinaus werden die Gesellschafter auf das Recht, den Gesellschafterbeschluss über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan anzufechten bzw. gegen dessen Wirksamkeit Klage zu erheben, wirksam verzichten. Da mithin die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rechten von Minderheitsgesellschaftern nicht gegeben sind, entfallen hierzu weitere Angaben und eine entsprechende Bekanntmachung.bb. An dem insgesamt EUR 1.200 betragenden ausgegebenen Stammkapital der Lakestar Limited, das in 1.200 Anteile im Nennbetrag von jeweils EUR 1 eingeteilt ist, sind beteiligt:(i) Herr Dr. Florian Cramer mit 960 Anteilen im Nominalbetrag von jeweils EUR 1 sowie (ii) Frau Dr. Christina Reith mit 240 Anteilen im Nominalbetrag von jeweils EUR 1.Gemäß den oben unter Ziff. II.4.a.aa. dargestellten Ausführungen ergeben sich keine besonderen Rechte nach deutschem Recht.Nach maltesischem Recht können sich auf Ebene der Gesellschafter der Lakestar Limited Minderheitenrechte aus Regelung 13(1) der Maltese Cross-Border Mergers of Limited Liability Companies Regulations, Legal Notice 415 of 2007 (Malta-Regularien) ergeben.Gemäß Regelung 13(1) der Malta-Regularien kann jede interessierte Partei eine geplante grenzüberschreitende Verschmelzung mit der Begründung gerichtlich an fechten, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung über die grenzüberschreitende Verschmelzung nichtig oder anfechtbar ist, wobei die gerichtliche Geltendmachung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erfolgen muss, an dem die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung in einer in ganz Malta oder in überwiegenden Teilen von Malta verbreiteten Tageszeitung und der Homepage des Registry of Companies von Malta bekannt gemacht worden ist. Eine Anfechtung kann zudem innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, an dem das Registry of Companies von Malta den Entwurf des Verschmelzungsplans bekannt gemacht hat, und mit der Begründung erfolgen, dass der Entwurf des Verschmelzungsplans nicht den Vorgaben der Malta Regularien genügt. Soweit eine Heilung des Umstandes, der zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung führt, heilbar ist, wird das Gericht den beteiligten Rechtsträgern eine Frist zur Heilung gewähren.Beide Gesellschafter haben bereits im Vorfeld erklärt, dem Verschmelzungsplan zuzustimmen und keinen Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Darüber hinaus werden die Gesellschafter auf das Recht, den Gesellschafterbeschluss über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan anzufechten bzw. gegen dessen Wirksamkeit Klage zu erheben, wirksam verzichten. Da mithin die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rechten von Minderheitsgesellschaftern nicht gegeben sind, entfallen hierzu weitere Angaben und eine entsprechende Bekanntmachung.b. Rechte von Gläubigernaa. Die Rechte der Gläubiger der Gesellschaft als übertragender Rechtsträgerin bestimmen sich nach § 122j UmwG.Gemäß § 122j UmwG ist, weil die übernehmende Rechtsträgerin nicht deutschem Recht unterliegt, den Gläubigern der an der Verschmelzung als übertragende Rechtsträgerin beteiligten Gesellschaft in Bezug auf Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können ( 122j Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UmwG).Dieses Recht steht den Gläubigern der Gesellschaft jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird ( 122j Abs. 1 Satz 2 UmwG). Im Übrigen ist es unerheblich, ob der jeweilige Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist unmittelbar gegenüber der Gesellschaft unter deren GeschäftsanschriftSchackstraße 2, c/o PSP GbR,80539 Münchengeltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss.Unter der vorgenannten Anschrift der Gesellschaft können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden.bb. Die Rechte der Gläubiger der Lakestar Limited bestimmen sich nach Regelung 13(2) der Malta-Regularien. Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Entwurfs des Verschmelzungsplans entstanden sind, sind berechtigt, der grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs des Verschmelzungsplans im Registry of Companies von Malta zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich gegenüber dem Registrar of Companies von Malta zu erheben und bei den Maltesischen Gerichten einzureichen. Der widersprechende Gläubiger hat dabei berechtigte Argumente dafür vorzubringen, warum die Verschmelzung nicht wirksam werden sollte. Im Falle eines Widerspruchs werden die Maltesischen Gerichte, wenn der jeweilige Gläubiger berechtigte Argumente vorbringen, warum die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht wirksam werden sollte, den Widerspruch aufrechterhalten oder aber die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung gestatten, wenn dem Gläubiger hinreichende Sicherheit gewährt wird. c. Die Gläubiger und Minderheitsgesellschafter sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung auf diese Rechte hinzuweisen.
HRB 187205: CR-Invest GmbH, München, Schackstr. 2, c/o PSP GbR, 80539 München. Die Gesellschaft hat am 04.05.2016 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Lakestar Limited mit dem Sitz in Valletta / Malta (Registry of Companies von Malta Nr. C 75228) eingereicht. Rechte von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigerna. Rechte von Minderheitengesellschaftern aa. Rechte der Minderheitsgesellschafter können sich aus § 122h und 122i UmwG ergeben. Danach hat die übertragende Gesellschaft im Verschmelzungsplan oder seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Nach § 122h UmwG können Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss unter Umständen insofern ausgeschlossen sein, als sie sich nicht darauf stützen können, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrigbemessen ist. Stattdessen kann ggf. ein Anspruch auf bare Zuzahlung im Spruchverfahren geltend gemacht werden.An dem insgesamt EUR 25.000 betragenden Stammkapital der Gesellschaft, sind beteiligt: (i) Herr Dr. Florian Cramer mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 20.000 sowie (ii) Frau Dr. Christina Reith mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 5.000.Beide Gesellschafter haben bereits im Vorfeld erklärt, dem Verschmelzungsplan zuzustimmen und keinen Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Darüber hinaus werden die Gesellschafter auf das Recht, den Gesellschafterbeschluss über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan anzufechten bzw. gegen dessen Wirksamkeit Klage zu erheben, wirksam verzichten. Da mithin die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rechten von Minderheitsgesellschaftern nicht gegeben sind, entfallen hierzu weitere Angaben und eine entsprechende Bekanntmachung. bb. An dem insgesamt EUR 1.200 betragenden ausgegebenen Stammkapital der Lakestar Limited, das in 1.200 Anteile im Nennbetrag von jeweils EUR 1 eingeteilt ist, sind beteiligt:(i) Herr Dr. Florian Cramer mit 960 Anteilen im Nominalbetrag von jeweils EUR 1 sowie(ii) Frau Dr. Christina Reith mit 240 Anteilen im Nominalbetrag von jeweils EUR 1.Gemäß den oben unter Ziff. II.4.a.aa. dargestellten Ausführungen ergeben sich keine besonderen Rechte nach deutschem Recht.Nach maltesischem Recht können sich auf Ebene der Gesellschafter der Lakestar Limited Minderheitenrechte aus Regelung 13(1) der Maltese Cross-Border Mergers of Limited Liability Companies Regulations, Legal Notice 415 of 2007 (Malta-Regularien) ergeben.Gemäß Regelung 13(1) der MaltaRegularien kann jede interessierte Partei eine geplante grenzüberschreitende Verschmelzung mit der Begründung gerichtlich anfechten, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung über die grenzüberschreitende Verschmelzung nichtig oder anfechtbar ist, wobei die gerichtliche Geltendmachung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erfolgen muss, an dem die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung in einer in ganz Malta oder in überwiegenden Teilen von Malta verbreiteten Tageszeitung und der Homepage des Registry of Companies von Malta bekannt gemacht worden ist. Eine Anfechtung kann zudem innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, an dem das Registry of Companies von Malta den Entwurf des Verschmelzungsplans bekannt gemacht hat, und mit der Begründung erfolgen, dass der Entwurf (ii) Frau Dr. Christina Reith mit 240 Anteilen im Nominalbetrag von jeweils EUR 1.Gemäß den oben unter Ziff. II.4.a.aa. dargestellten Ausführungen ergeben sich keine besonderen Rechte nach deutschem Recht.Nach maltesischem Recht können sich auf Ebene der Gesellschafter der Lakestar Limited Minderheitenrechte aus Regelung 13(1) der Maltese Cross-Border Mergers of Limited Liability Companies Regulations, Legal Notice 415 of 2007 (Malta-Regularien) ergeben.Gemäß Regelung 13(1) der Malta-Regularien kann jede interessierte Partei eine geplante grenzüberschreitende Verschmelzung mit der Begründung gerichtlich an- fechten, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung über die grenzüberschreitende Verschmelzung nichtig oder anfechtbar ist, wobei die gerichtliche Geltendmachung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erfolgen muss, an dem die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung in einer in ganz Malta oder in überwiegenden Teilen von Malta verbreiteten Tageszeitung und der Homepage des Registry of Companies von Malta bekannt gemacht worden ist. Eine Anfechtung kann zudem innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, an dem das Registry of Companies von Malta den Entwurf des Verschmelzungsplans bekannt gemacht hat, und mit der Begründung erfolgen, dass der Entwurf des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können ( 122j Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UmwG).Dieses Recht steht den Gläubigern der Gesellschaft jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird ( 122j Abs. 1 Satz 2 UmwG). Im Übrigen ist es unerheblich, ob der jeweilige Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist unmittelbar gegenüber der Gesellschaft unter deren GeschäftsanschriftSchackstraße 2, c/o PSP GbR,80539 Münchengeltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift der Gesellschaft können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden.bb. Die Rechte der Gläubiger der Lakestar Limited bestimmen sich nach Regelung 13(2) der Malta-Regularien. Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Entwurfs des Verschmelzungsplans entstanden sind, sind berechtigt, der grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs des Verschmelzungsplans im Registry of Companies von Malta zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich gegenüber dem Registrar of Companies von Malta zu erheben und bei den Maltesischen Gerichten einzureichen. Der widersprechende Gläubiger hat dabei berechtigte Argumente dafür vorzubringen, warum die Verschmelzung nicht wirksam werden sollte. Im Falle eines Widerspruchs werden die Maltesischen Gerichte, wenn der jeweilige Gläubiger berechtigte Argumente vorbringen, warum die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht wirksam werden sollte, den Widerspruch aufrechterhalten oder aber die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung gestatten, wenn dem Gläubiger hinreichende Sicherheit gewährt wird.c. Die Gläubiger und Minderheitsgesellschafter sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung auf diese Rechte hinzuweisen.
CR-Invest GmbH, München, Lerchenfeldstr. 11, 80538 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Schackstr. 2, c/o PSP GbR, 80539 München.
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