HRB 29858: CRIF Bürgel KölnBonn GmbH, Köln, Vor den Siebenburgen 2, 50676 Köln. Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: CRIF KölnBonn GmbH.
HRB 29858: CRIF BÜRGEL KölnBonn GmbH, Köln, Vor den Siebenburgen 2, 50676 Köln. Berichtigung von Amts wegen: CRIF Bürgel KölnBonn GmbH.
HRB 29858: "BÜRGEL KölnBonn GmbH", Köln, Vor den Siebenburgen 2, 50676 Köln. Die Gesellschafterversammlung vom 15.11.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: CRIF BÜRGEL KölnBonn GmbH.
HRB 29858: "BÜRGEL KölnBonn GmbH", Köln, Vor den Siebenburgen 2, 50676 Köln. Nicht mehr Geschäftsführer: Döneke, Olaf, Dortmund, * ‒.‒.‒‒.
HRB 29858: "BÜRGEL KÖLN" GmbH, Köln, Vor den Siebenburgen 2, 50676 Köln. Die Gesellschafterversammlung vom 19.07.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 19.07.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: "BÜRGEL KölnBonn GmbH". Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Wirtschaftsauskünften. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.07.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.07.2016 mit der BÜRGEL BONN GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 28620) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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