HRB 708794: CS Brand Collection GmbH, Pforzheim, Westliche Karl-Friedrich-Str. 89, 75172 Pforzheim. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
CS Brand Collection GmbH, Pforzheim, Westliche Karl-Friedrich-Str. 89, 75172 Pforzheim. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Pforzheim, Beschluss vom 19.05.2011, 4 IN 81/11) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
CS Brand Collection GmbH, Pforzheim, Westliche Karl-Friedrich-Str. 89, 75172 Pforzheim.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.02.2010. Geschäftsanschrift: Westliche Karl-Friedrich-Str. 89, 75172 Pforzheim. Gegenstand: Die Produktion und der Handel mit Schmuckwaren, Uhren und Accessoires aller Art sowie die Konzeption und Nutzung von eigenen und fremden Marken, insbesondere von Schmuckmarken. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Augenstein, Markus, Pforzheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung des Betriebsteils "Markenschmuck" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "COBRA Schmuck GmbH", Pforzheim (Amtsgericht Mannheim HRB 502598) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 11.02.2010 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 11.02.2010. Die Abspaltung ist mit der gleichzeitigen der Eintragung der Abspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.