HRB 515094: CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH, Erfurt, Magdeburger Allee 166, 99086 Erfurt. Die CSE-Hagemeister Limited mit dem Sitz in Birmingham, Vereinigtes Königreich (Registrar of Companies for England and Wales No. 5571553) ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 26.03.2019 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 515094: CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH, Erfurt, Magdeburger Allee 166, 99086 Erfurt. Die Gesellschafterversammlung vom 26.03.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der CSE-Hagemeister Limited mit dem Sitz in Birmingham, Vereinigtes Königreich (Registrar of Companies for England and Wales No. 5571553) und die Änderung des § 4 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
HRB 515094: CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH, Erfurt, Magdeburger Allee 166, 99086 Erfurt. Gemäß § 122 d UmwG wird folgendes bekanntgemacht:Beim Amtsgericht Jena- Registergericht- wurde der Entwurf eines Verschmelzungsplans betreffend die grenzüberschreitende Verschmelzung der CSE-HAGEMEISTER LIMITED mit Sitz in Birmingham/ Vereinigtes Königreich (Registrar of Companies for England and Wales Company No. 05571553) mit der CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH mit Sitz in Erfurt/Deutschland (Amtsgericht Jena HRB 515094) eingereicht. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG: Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH nach §§ 125a Abs. 2 i.V.m. 19 Abs.3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung der deutschen CSE-Computer Solutions for Enterprises GmbH gern. §§ 122a Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, welche nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs des Gläubigers ist es unerheblich, ob dieser Anspruch aus Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines späteren eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH unter deren Geschäftsanschrift Magdeburger Allee 166, 99086 Erfurt, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrundeliegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH gefordert werden muss.Gläubiger der übertragenden britischen Gesellschaft können nach Reg. 11, 14 CCBMR (The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007) über den Verschmelzungsplan abstimmen: Gemäß Reg. 11 Abs. 2 CCBMR kann jeder Gläubiger der Limited beim High Court die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragen. Falls das Gericht die Einberufung einer solchen Versammlung anordnet, muss diese dem Verschmelzungsplan mit einer 3/4 - Mehrheit zustimmen. Unter der genannten Anschrift Magdeburger Allee 166, 99086 Erfurt, können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.
HRB 515094: CSE - Computer Solutions for Enterprises GmbH, Erfurt, Magdeburger Allee 166, 99086 Erfurt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.10.2018 mit Nachtrag vom 30.10.2018. Geschäftsanschrift: Magdeburger Allee 166, 99086 Erfurt. Gegenstand des Unternehmens: Dienstleistung, Beratung, Lieferung und Montage von EDV-Systemen und Systemkomponenten auch speziell DMS-Systeme. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hagemeister, Roland, Erfurt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.