HRA 109712: CTC Holding GmbH & Co. KG, Hamburg, Kajen 6-8, 20459 Hamburg. Die Firma ist erloschen; von Amts wegen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 HGB eingetragen.
HRA 109712: CTC Holding GmbH & Co. KG, Hamburg, Kajen 6-8, 20459 Hamburg. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 HGB zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf 3 Monate festgesetzt.
CTC Holding GmbH & Co. KG, Hamburg, Kajen 6-8, 20459 Hamburg.(Erwerb, Verwaltung, Nutzung und Veräußerung von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kajen 6-8, 20459 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: CHG-Container Handelsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 97620). Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Container Trade Company - CTC GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRA 99774) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 31.10.2008 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2008. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 13.02.2009 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.