CTM Consulting GmbH, Hamburg (Adenauerallee 46, 20097 Hamburg). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden CTM Computer Technik Marketing GmbH am 10.04.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
CTM Consulting GmbH, Hamburg (Adenauerallee 46, 20097 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.12.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.12.2007 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 03.12.2007 mit der CTM Computer Technik Marketing GmbH mit Sitz in Stuhr (AG Walsrode HRB 110606) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.