HRB 30572: CWI Reifenservice GmbH, Offenbach an der Queich, Hochstadter Straße 14, 76877 Offenbach an der Queich. Die Gesellschafterversammlung vom 09.03.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Geändert, nun: Neuer Unternehmensgegenstand: - Der Reifenhandel im Groß- und Einzelhandel, sowie die Montage, - der Handel mit Gebraucht- und Neufahrzeugen, - der Handel mit Ersatzteilen und Zubehör, - der Betrieb einer Kfz-Werkstatt.
CWI Reifenservice GmbH, Offenbach an der Queich, Hochstadter Straße 14, 76877 Offenbach an der Queich.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Hochstadter Straße 14, 76877 Offenbach an der Queich. ist der Reifenhandel im Groß- und Einzelhandel sowie die Montage. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen oder andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen oder diese erwerben. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wentz, Christian, Offenbach an der Queich, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der CWI Reifenservice KG, Offenbach an der Queich (Amtsgericht Landau in der Pfalz, HRA 30212) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.05.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.