HRB 50103: Cadenberg Rechtsanwaltsgesellschaft Rhein/Main mbH, Nackenheim, St.-Gereon-Straße 20, 55299 Nackenheim. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 01.02.2021 wirksam geworden.
HRB 50103: Cadenberg Rechtsanwaltsgesellschaft Rhein/Main mbH, Nackenheim, St.-Gereon-Straße 20, 55299 Nackenheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.06.2020. Geschäftsanschrift: St.-Gereon-Straße 20, 55299 Nackenheim. Gegenstand: Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, welche durch in Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte, unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts, ausgeführt werden. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Kühner, Christian Hubert Wilhelm, Nackenheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen (Teilbetrieb II) der Hofmann Kühner Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB mit Sitz in Braunfels (Amtsgericht Frankfurt am Main PR 2616) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 04.06.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 04.06.2020. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.