HRB 14067: Cardia Pflegeteam Flick GmbH, Paderborn, Greifswalderstraße 9, 33106 Paderborn. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt der übertragenden Rechtsträger zu a) am 20.05.2020 und zu b) am 02.09.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 14067: Cardia Pflegeteam Flick GmbH, Paderborn, Greifswalderstraße 9, 33106 Paderborn. Die Gesellschafterversammlung vom 14.02.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteil) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung beschlossen. Neues Stammkapital: 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 14.02.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.02.2020 und der Gesellschafterversammlung der übertragenden Rechtsträger vom 14.02.2020 Teile des Vermögens der a) Lothar-Gerhard Flick Cardia Pflegeteam Flick Oelde e.K mit Sitz in Oelde (Amtsgericht Münster HRA 10995) und b) Pflegeteam Flick e.K. mit Sitz in Paderborn (Amtsgericht Paderborn HRA 7775 )als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt der übertragenden Rechtsträger. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.