19 |
c)
Gegenstand geändert; nun:
Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens, der Altenhllfe, des
Wohlfahrtswesens, der Aus-, Fort- und
Weiterbildung inklusive der Berufsbildung
sowie der Religion und die Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen. Dieser Zweck
wird insbesondere verwirklicht durch den
Betrieb von Krankenhäusern,
Seniorenzentren, Fachkliniken,
Rehabilitationseinrichtungen, Wohn- und
Pflegeeinrichtungen, Schulen für
Gesundheitsfachberufe und sonstigen,
sozialen Einrichtungen. Von dem
Gesellschaftszweck erfasst ist auch die
Einrichtung und Unterhaltung von Neben-
und Hilfsbetrieben, die den Zweck der
Gesellschaft fördern und wirtschaftlich mit
ihm zusammenhängen. Die Gesellschaft ist
auch berechtigt, Medizinische
Versorgungszentren im Sinne von § 95
SGB V zur Erbringung ambulanter
vertragsärztlicher und privatärztlicher,
vertragszahnärztlicher und
privatzahnärztlicher, kieferorthopädischer
sowie vertragspsychotherapeutischer und
privatpsychotherapeutischer Leistungen
unter ärztlicher Leitung zu gründen und zu
betreiben.
Die Verfolgung des Zwecks der Altenhilfe,
der insbesondere durch den Betrieb von
Seniorenzentren, Wohn- und
Pflegeeinrichtungen realisiert werden kann,
ist ebenso wie der Betrieb von
Fachkliniken, Rehabilitationseinrichtungen
und sonstigen sozialen Einrichtungen nur
im Rahmen von rechtlich selbständigen
Tochter- oder Enkelgesellschaften der
Gesellschaft zulässig. Über ihre
Zwecksetzung versteht sich die
Gesellschaft als Lebens- und
Wesensäußerung der Katholischen Kirche,
der sie zugeordnet ist. Sie dient mit diesem
Zweck der kirchlich-karitativen
Aufgabenerfüllung. Ihre Einrichtungen und
Gesellschaften werden in praktischer
Ausübung christlicher Nächstenliebe Im
Sinne der Caritas geführt. Sie stehen
Interessierten, Patienten und
Pflegebedürftigen ohne Rücksicht auf
Ethnie, Geschlecht, Nationalität oder
Glauben offen. |
|
|
|
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 24.09.2024 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand und
Zweck der Gesellschaft), § 3 (Gemeinnützigkeit), § 5
(Verfügung über Geschäftsanteile, Einziehung, Ankaufsrecht),
§ 7 (Gesellschafterversammlung), § 8 (Zuständigkeiten der
Gesellschafterversammlung), § 9 (Gesellschafterbeschlüsse),
§ 16 (Kirchliche Aufsicht, kirchliche Rechtsordnung,
Grundordnung des
kirchlichen Dienstes) und § 17 (Ausscheiden eines
Gesellschafters, Dauer und Auflösung der
Gesellschaft) beschlossen. |
a)
18.11.2024
Tenic |