HRA 6876: Carl Bernh. Hoffmann GmbH & Co.KG, Kaarst, Hüngert 5, 41564 Kaarst. Zweigniederlassung errichtet unter gleicher Firma mit Zusatz: Carl Bernh. Hoffmann GmbH & Co. KG Niederlassung Nord, 22926 Ahrensburg, Geschäftsanschrift: Kornkamp 46 a, 22926 Ahrensburg.
Carl Bernh. Hoffmann GmbH & Co.KG, Kaarst, Hüngert 5, 41564 Kaarst.(ist der Großhandelsvertrieb von Verpackungsmaterialien aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen neu zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen oder auswärtige Betriebsstätten zu errichten). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Hüngert 5, 41564 Kaarst. Zur Vertretung der Gesellschaft und zur Geschäftsführung in der Gesellschaft ist nur die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt. Hat die Gesellschaft mehrere persönlich haftende Gesellschafter, so wird die Gesellschaft durch je zwei von ihnen oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen persönlich haftenden Gesellschaftern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Persönlich haftender Gesellschafter: Carl Bernh. Hoffmann Verwaltungs GmbH, Kaarst (Amtsgericht Neuss HRB 15229), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Carl Bernh. Hoffmann GmbH mit Sitz in Neuss (Amtsgericht Neuss HRB 4023 ). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.