HRA 20894: Carl Friedrich Arnoldi oHG, Idar-Oberstein, Kobachstraße 34, 55743 Idar-Oberstein. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 10317: Carl Friedrich Arnoldi GmbH, Idar-Oberstein, Kobachstraße 34, 55743 Idar-Oberstein. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.06.2017 im Wege des Formwechsels in die Carl Arnoldi oHG mit Sitz in Idar-Oberstein (Amtsgericht Bad Kreuznach, HRA 20894) umgewandelt. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 20894: Carl Friedrich Arnoldi oHG, Idar-Oberstein, Kobachstraße 34, 55743 Idar-Oberstein. (ist der Betrieb einer Edelsteinschleiferei und eine Edelsteinhandlung.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kobachstraße 34, 55743 Idar-Oberstein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Arnoldi, René, Idar-Oberstein, * ‒.‒.‒‒; Arnoldi, Hubertus, Idar-Oberstein, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Carl Friedrich Arnoldi GmbH, Idar-Oberstein (Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 10317) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.06.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.