Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
|
|
Einzelprokura:
Henneke, Stephan, Wolfenbüttel, * ‒.‒.‒‒ |
|
a)
12.10.2023
Specht
b)
Fall 7 |
HRA 7724: Carl Grove G.m.b.H. & Co. KG., Braunschweig, Taubenstr. 11, 38106 Braunschweig. Neue Geschäftsanschrift: Neue Hafenstraße 3, 38239 Salzgitter.
HRA 7724: Carl Grove G.m.b.H. & Co. KG., Braunschweig, Taubenstr. 11, 38106 Braunschweig. Persönlich haftender Gesellschafter: Grove Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Braunschweig (AG Braunschweig HRB 887), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Carl Grove G.m.b.H. & Co. KG., Braunschweig, Taubenstr. 11, 38106 Braunschweig. Geschäftsanschrift: Taubenstr. 11, 38106 Braunschweig. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.10.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.10./01.11.2010 mit der W. Knust Möbeltransport- und Lagerhausgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Wolfenbüttel (Amtsgericht Braunschweig HRA 12681) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.