HRA 8167:Carl Schenk GmbH & Co KG, Memmingen, Benninger Str. 8a, 87766 Memmingerberg.Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
HRA 8167:Carl Schenk GmbH & Co KG, Memmingen, Benninger Str. 8a, 87766 Memmingerberg.Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zu Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf einen Monat festgesetzt.
Carl Schenk GmbH & Co KG, Memmingen, Benninger Str. 8a, 87766 Memmingerberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 25.05.2011 (Az. 1 IN 61/11) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB.
Carl Schenk GmbH & Co KG, Memmingen (Benninger Str. 8 A, 87766 Memmingerberg). Vertretungsbefugnis geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Schenk Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Memmingen (Amtsgericht Memmingen, HRB 8020), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Carl Schenk`sche Unterstützungseinrichtung e.V. mit dem Sitz in Memmingen (Amtsgericht Memmingen, VR 157) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.05.2006 sowie Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.05.2006 des übertragenden Rechtsträgers und Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.05.2006 mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.