HRA 202522: Carraro KG, Garbsen, Osterwalder Straße 5, 30827 Garbsen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Carraro, Mario, Garbsen, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Carraro, Monika, Garbsen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist liquidationslos erloschen.
HRA 202522: Elektro Carraro oHG, Garbsen, Osterwalder Straße 5, 30827 Garbsen. Rechtsform geändert, nun: Kommanditgesellschaft. Geändert, nun: Carraro KG. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Carraro, Monika, Garbsen, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Carraro, Monika, Garbsen, * ‒.‒.‒‒.
Elektro Carraro oHG, Garbsen, Osterwalder Straße 5, 30827 Garbsen. (Ausführung von Elektroarbeiten aller Art und der Handel mit Elektrogeräten und Erzeugnissen aller Art, desweiteren Hausverwaltung und Betrieb eines Sonnenstudios). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Osterwalder Straße 5, 30827 Garbsen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Carraro, Mario, Garbsen, * ‒.‒.‒‒; Carraro, Monika, Garbsen, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Elektro Carraro GmbH, Garbsen (Amtsgericht Hannover HRB 110229) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 10.07.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.